Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2011  Nr. 64 vom 13.12.2011  - Seite 2576 bis 2581 - Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

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2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes Vom 7. Dezember 2011 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes bb) Die Wörter ,,soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist" werden durch die Wörter ,,soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Luftfahrtunternehmen" die Wörter ,,sowie Betreibern von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge" eingefügt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. cc) Die Wörter ,,zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten" werden durch die Wörter Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter ,,Postdienstleistungen oder" werden jeweils gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2577 ,,zur Sammlung und Auswertung von Informationen" ersetzt. dd) Die Wörter ,,tatsächliche Anhaltspunkte für" werden durch die Wörter ,,Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Soweit dies zur Sammlung und Auswertung von Informationen erforderlich ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter vorliegen, darf das Bundesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen, bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen. § 93 Absatz 9 der Abgabenordnung findet keine Anwendung." d) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,den Absätzen 2 und 2a" ersetzt. bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch die Wörter ,,den Absätzen 2 oder 2a" ersetzt. cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden nach den Wörtern ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5" die Wörter ,,sowie nach Absatz 2a" eingefügt. bbb) Buchstabe b wird wie folgt geändert: Die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" werden durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt und die Wörter ,,im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4," werden gestrichen. e) Die Absätze 4 bis 9 werden aufgehoben. 2. Nach § 8a werden folgende §§ 8b und 8c eingefügt: ,,§ 8b Verfahrensregelungen zu besonderen Auskunftsverlangen (1) Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter beantragt; der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Zuständig für die Anordnungen ist das Bundesministerium des Innern. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Auf die Anordnung der Verlängerung finden die Sätze 1 und 2 Anwendung. (2) Über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a unterrichtet das Bundesministerium des Innern monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Absatz 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der G 10-Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Absatz 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, welche die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium des Innern unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach § 8a Absatz 2 und 2a erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. (3) Das Bundesministerium des Innern unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach § 8a Absatz 2 und 2a; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 10 Absatz 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten. (4) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden. (5) Dem Verpflichteten ist es verboten, allein auf Grund einer Anordnung nach § 8a Absatz 1 oder 2 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für den Betroffenen nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten hat oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse. (6) Die in § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, die Auskunft unverzüglich, vollständig, richtig und in dem Format zu erteilen, das durch die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung oder in den in Absatz 8 Satz 4 und 5 bezeichneten Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist. (7) Für Anordnungen nach § 8a findet § 12 Absatz 1 des Artikel 10-Gesetzes entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass § 12 Absatz 1 Satz 5 des Artikel 10-Gesetzes nur für Maßnahmen nach § 8a Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 Anwendung findet. Wurden personenbezogene Daten an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit dieser. (8) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministe- 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 rium für Wirtschaft und Technologie, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium der Verteidigung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Auskünfte nach § 8a Absatz 1 und 2 mit Ausnahme der Auskünfte nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, auch soweit andere Vorschriften hierauf verweisen, ganz oder teilweise auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt werden müssen. Dabei können insbesondere geregelt werden 1. die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens, 2. das Nähere über Form, Inhalt, Verarbeitung und Sicherung der zu übermittelnden Daten, 3. die Art und Weise der Übermittlung der Daten, 4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme der zu übermittelnden Daten, 5. der Umfang und die Form der für dieses Verfahren erforderlichen besonderen Erklärungspflichten des Auskunftspflichtigen und 6. Tatbestände und Bemessung einer auf Grund der Auskunftserteilung an Verpflichtete zu leistenden Aufwandsentschädigung. Zur Regelung der Datenübermittlung kann in der Rechtsverordnung auf Veröffentlichungen sachverständiger Stellen verwiesen werden; hierbei sind das Datum der Veröffentlichung, die Bezugsquelle und eine Stelle zu bezeichnen, bei der die Veröffentlichung archivmäßig gesichert niedergelegt ist. Die Vorgaben für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, insbesondere ob und in welchem Umfang die Verpflichteten hierfür Vorkehrungen für die technische und organisatorische Umsetzung der Auskunftsverpflichtung zu treffen haben, bestimmen sich nach § 110 des Telekommunikationsgesetzes und der dazu erlassenen Rechtsverordnung. Die technischen Einzelheiten, die zur Auskunftserteilung sowie zur Gestaltung des Übergabepunktes zu den berechtigten Stellen erforderlich sind, insbesondere das technische Format für die Übermittlung derartiger Auskunftsverlangen an die Verpflichteten und die Rückübermittlung der zugehörigen Auskünfte an die berechtigten Stellen, richten sich nach den Festlegungen in der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes. (9) Für die Erteilung von Auskünften nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 hat der Verpflichtete Anspruch auf Entschädigung entsprechend § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. (10) Die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 2 und ferner eine Absatz 3 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 3 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber ge- regelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 3 gelten auch für die Befugnisse nach § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2. Landesrecht kann für Auskünfte an die jeweilige Verfassungsschutzbehörde des Landes Regelungen vorsehen, die dem Absatz 5 entsprechen, und die auf Grund von Absatz 8 Satz 1 bis 3 erlassene Rechtsverordnung sowie die Vorgaben nach Absatz 8 Satz 4 und 5 für solche Auskünfte für anwendbar erklären. § 8c Einschränkungen eines Grundrechts Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 3 sowie des § 8b Absatz 1, 2, 4 bis 8 und 10 eingeschränkt." 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 8 bis 11 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8b Absatz 1 bis 3 und 7 Satz 1 gilt entsprechend." bb) Satz 8 wird aufgehoben. 4. § 12 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Nr. 1" wird durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4" ersetzt. b) Die Wörter ,, , über Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 sind spätestens 15 Jahre" werden gestrichen. 5. An § 18 Absatz 1a wird folgender Satz angefügt: ,,Die Zuständigkeit und das Verfahren für die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu Übermittlungen nach Satz 1 sind in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf." 6. § 19 Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 an Stellen übermittelt werden, von denen die Daten erhoben werden, oder die daran mitwirken. Hiervon abweichend findet Absatz 4 Satz 5 und 6 in Fällen Anwendung, in denen die Datenerhebung nicht mit den in § 8 Absatz 2 bezeichneten Mitteln erfolgt." Artikel 2 Änderung des MAD-Gesetzes § 4a des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 1 Absatz 1 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2579 genannten Schutzgüter und an die Stelle des Bundesministeriums des Innern das Bundesministerium der Verteidigung treten." 2. In Satz 2 werden die Wörter ,,Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Wörter ,,Grundrecht des Fermeldegeheimnisses" ersetzt. Artikel 3 Änderung des BND-Gesetzes 4. In § 8 Absatz 1 werden nach Nummer 2 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben. 5. § 9 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert: Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt: ,,3. Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 4 wahrnehmen sollen,". b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt: ,,(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn 1. eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder 2. eine Person nur kurzzeitig, in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird." 6. Dem § 12 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Regelung gilt nicht für die Sicherheitsüberprüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3, es sei denn, die Überprüfung betrifft Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung." 7. Nach § 13 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Für Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entfallen bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 8, 9, 10, 11, 18 und Satz 2, bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 im Übrigen entfallen zusätzlich auch die Angaben zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 13, 14 und 17." 8. Nach § 14 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Bewertung der übermittelten Erkenntnisse erfolgt auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Tätigkeit." 9. In § 32 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 9 und 10" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 10. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt: ,,§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz (1) In Verfahren zur Sicherheitsüberprüfung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz, für die vor dem 10. Januar 2012 ein Antrag gestellt oder eine Wiederholungsüberprüfung eingeleitet wurde, sind § 8 Absatz 1 Nummer 3 sowie die §§ 9 und 13 in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. § 2a des BND-Gesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 1b des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Wörter ,,den §§ 8a und 8b des Bundesverfassungsschutzgesetzes" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8a Absatz 2 und 2a des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefahren für die in § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter schwerwiegende Gefahren für die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten." 3. In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 8a Abs. 2" durch die Wörter ,,§ 8a Absatz 2 und 2a" ersetzt. 4. Satz 4 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe ,,§ 8a Abs. 4 bis 7" wird durch die Wörter ,,§ 8b Absatz 1 bis 9" ersetzt. b) Die Wörter ,,und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums" werden gestrichen. 5. In Satz 5 werden die Wörter ,,Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses" durch die Wörter ,,Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 38 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 38a Übergangsregelung für Sicherheitsüberprüfungen im vorbeugenden personellen Sabotageschutz". 2. Dem § 1 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Ziel des vorbeugenden personellen Sabotageschutzes ist es, potenzielle Saboteure (Innentäter) von sicherheitsempfindlichen Stellen fernzuhalten, um den Schutz der in Absatz 5 Satz 1 und 2 genannten Schutzgüter sicherzustellen." 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,den §§ 9 und 10" durch die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" ersetzt. 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 (2) Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitserklärung im vorbeugenden personellen Sabotageschutz nach § 17 Absatz 1 oder § 28 ist eine neue Sicherheitserklärung auszufüllen, wenn die zu aktualisierende Sicherheitserklärung der Rechtslage vor dem 10. Januar 2012 entsprach." Artikel 5 Änderung des Artikel 10-Gesetzes f) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38a gestrichen. 2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben. 3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe ,,§§ 9 und 10" ersetzt. 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Angabe ,,§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4" durch die Wörter ,,§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4" und die Wörter ,,§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a" ersetzt. 5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird aufgehoben. 6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben. 7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben. 8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben. 9. In § 24 wird die Angabe ,,oder Abs. 4" gestrichen. 10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben. 11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10" durch die Angabe ,,§§ 9 und 10" ersetzt. 12. § 34 wird wie folgt gefasst: ,,§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen." 13. § 38a wird aufgehoben." 2. Die Artikel 11 und 12 werden aufgehoben. 3. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe ,,10. Januar 2012" durch die Angabe ,,10. Januar 2016" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Artikel 6 Nummer 1 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) bleibt unberührt." Artikel 7 Änderung des SIS-II-Gesetzes Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter ,,§ 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4" durch die Wörter ,,§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4" ersetzt. 2. In § 10 Absatz 1 werden die Wörter ,,ein vom Bundeskanzler beauftragtes Bundesministerium" durch die Wörter ,,das Bundesministerium des Innern" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes Das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 2), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ,,10. Januar 2012" durch die Angabe ,,10. Januar 2016" ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In der Einleitung werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3.Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben." cc) Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 5 werden aufgehoben. c) In der Einleitung von Absatz 2 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt. d) In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt. e) In der Einleitung von Absatz 4 werden die Wörter ,,zuletzt geändert durch Artikel 5 dieses Gesetzes" durch die Wörter ,,das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt. Artikel 6 Nummer 2 des SIS-II-Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 13. Dezember 2011 2581 Artikel 8 Änderung der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung § 13 der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2007 (BGBl. I S. 2294), die durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 506) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2016 außer Kraft." Artikel 9 Sachverständiger, die im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt werden, zu evaluieren. Bei der Untersuchung sind auch die Häufigkeit und die Auswirkungen der mit den Eingriffsbefugnissen verbundenen Grundrechtseingriffe einzubeziehen und in Beziehung zu setzen zu der anhand von Tatsachen darzustellenden Wirksamkeit zum Zweck der Terrorismusbekämpfung. Die Sachverständigenauswahl muss dem Maßstab der Evaluierung gemäß Satz 2 Rechnung tragen. Artikel 10 Evaluierung Die Anwendung der durch das Terrorismusbekämpfungsgesetz, das Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz und dieses Gesetz geschaffenen und geänderten Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes, des MAD-Gesetzes, des BND-Gesetzes und des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist von der Bundesregierung vor dem 10. Januar 2016 unter Einbeziehung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Einschränkung eines Grundrechts Das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Artikels 6 Nummer 3 Buchstabe a eingeschränkt. Artikel 11 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 10. Januar 2012 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 7. Dezember 2011 Der Bundespräsident Christian Wulff Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g Thomas de Maizière